Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.
Das KrWG hebt die Vermeidung, die Verwertung und das Recyceln von Abfällen gegenüber der Beseitigung hervor.
Daraus folgt die 5-stufige Abfallhierarchie §6 (1):
Die Bestimmung der optimalen Verwertungsmaßnahme erfordert einen umfassenden Ökobilanzvergleich.
Dabei ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zu betrachten, im Hinblick auf §6 (2):
Es ist die jeweils hochwertigste Maßnahme zu wählen. Das Ziel des Hochwertigkeits-gebots ist, dem sogenannten Downcycling, also einer fortschreitenden Verschlechterung der Verwertungsprodukte mit zunehmender Dauer des Verwertungskreislaufes entgegenzuwirken.
Es soll diejenige Maßnahme den Vorrang haben,
die den Schutz von Menschen und Umwelt
bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
unter der Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip
am besten gewährleistet!
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