Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (AbfKlärV)


Was genau regelt die Verordnung? Welche Grenzen und Fristen gelten?

Die Abfallklärschlamm-Verordnung (AbfKlärV) gibt vor wie Klärschlamm,  Klärschlammgemisch und -kompost verwertet werden darf. Es gelten Vorgaben für die landwirtschaftliche sowie forstwirtschaftliche Nutzung, die Maßnahmen im  Landschaftsbau und die Verwendung in Haus-, Nutz- oder Kleingärten.

 

Diese Verordnung trifft insbesondere auf die Betreiber von  Abwasserbehandlungsanlagen zu die für die Klärschlammerzeugung

verantwortlich sind.

Diese Betreiber sind gemäß, §3 (1) KrWG von Klärschlamm dazu verpflichtet,

den in der Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlamm-Verbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben

Artikel 4 §3a verpflichtet den Klärschlammerzeuger dazu,
bis spät. 31.12.2023 
einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen 
zur Sicherstellung der ab 2029 durchzuführenden Phosphor-Rückgewinnung
im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.

Warum ist die Rückgewinnung von Phosphor notwendig?

  • PHOSPHOR steht seit 2010 auf der Liste der KRITISCHEN ROHSTOFFE!
  • PHOSPHOR ist eine begrenzte Ressource. Es kommt in allen lebenden Zellen vor und hat die Aufgabe der Energieproduktion und -speicherung sowie die Regulation des Säure-Basen-Haushalts.
  • PHOSPHOR ist essenziell für das Pflanzenwachstum und steigert die landwirtschaftlichen Erträge.
  • Ein MANGEL an PHOSPHOR im Agrarsystem führt zur UNTERERNÄHRUNG und HUNGERSNÖTEN!
  • Das PHOSPHOR-VORKOMMEN ist ungleich verteilt. Etwa 75 % werden in Länder wie China, Russland, Marokko, USA und Tunesien gefördert. Kein Vorkommen in der EU! Die EU ist zu 100 % abhängig von PHOSPHOR-IMPORTEN!

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Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung, 2017
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