Die Abfallklärschlamm-Verordnung (AbfKlärV) gibt vor wie Klärschlamm, Klärschlammgemisch und -kompost verwertet werden darf. Es gelten Vorgaben für die landwirtschaftliche sowie forstwirtschaftliche Nutzung, die Maßnahmen im Landschaftsbau und die Verwendung in Haus-, Nutz- oder Kleingärten.
Diese Verordnung trifft insbesondere auf die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen zu die für die Klärschlammerzeugung
verantwortlich sind.
Diese Betreiber sind gemäß, §3 (1) KrWG von Klärschlamm dazu verpflichtet,
den in der Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlamm-Verbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben
Artikel 4 §3a verpflichtet den Klärschlammerzeuger dazu,
bis spät. 31.12.2023 einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten
Maßnahmen
zur Sicherstellung der ab 2029 durchzuführenden
Phosphor-Rückgewinnung
im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.
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