Bis 31.12.2023 sind Kläranlagenbetreiber in Deutschland verpflichtet ein Konzept zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm einzureichen.
Aus diesem gegebenen Anlass möchten wir die Anlagenbetreiber bei der Konzeptionierung und den damit verbundenen Schritten wie Probenahme 2023 und 2027, Evaluierung der notwendigen Maßnahmen bis zur behördengemäßen Abgabe unterstützen.
Unser entwickeltes RSR-Verfahren berücksichtigt alle künftigen gesetzlichen Anforderungen und stellt die optimale Umsetzung zur geforderten Phosphor-Rückgewinnung dar.
Natürlich unterstützen wir euch auch gerne bei der Konzepterstellung mittels Phosphor-Rückgewinnungstechniken im Abwasser oder Nassschlamm.
Durch das Bevölkerungswachstum, dem gestiegenen Lebensstandard und unserem Fleischkonsum steigt der Bedarf an Phosphatdünger jährlich zusätzlich über 2 %. Der weltweite Bedarf an Phosphor für den Einsatz in der Landwirtschaft als Düngemittel liegt aktuell bei über 40 Mio. t pro Jahr.
Studien erwarten einen „Phosphor-Peak“ im Zeitraum von 2051 bis 2092 – das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der Verbrauch an Phosphor höher sein wird, als abgebaut und zurückgewonnen werden kann.
Phosphorreiche Länder wie China, Russland und die Türkei haben die kritische Lage erkannt und im 4. Quartal 2021 ihren Düngemittel Export gestoppt, um die Versorgungssicherheit im eigenen Land gewährleisten zu können.
PHOSPHOR, der wichtigste Bestandteil organischen Wachstums, gelangt nach der Düngung des Ackers (beispielsweise rund 125.000 t Phosphordünger in Deutschland
pro Jahr), über den Nahrungskreislauf von der Pflanze zum Tier und zum Menschen. Die nicht verwertbaren Bestandteile der Nahrungsmittel enden im Stoffstrom, besser ausgedrückt im Abwasser,
welches in der nächstgelegenen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden muss.
Die im Stoffstrom enthaltenen Nährstoffe, wie der lebenswichtige Phosphor, gilt es über ein technisches Verfahren zurückzugewinnen und im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) im Kreis laufen zu lassen.
Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
sicherzustellen.
Das KrWG hebt die Vermeidung, die Verwertung und das Recyceln von Abfällen gegenüber der Beseitigung hervor.
Daraus folgt die 5-stufige Abfallhierarchie §6:
1. Vermeidung
2. Vorbereitung zur Wiederverwertung
3. Recycling
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
5. Beseitigung
Diese Verordnung trifft auf die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen zu die für die Klärschlammerzeugung verantwortlich sind.
Die Betreiber sind gemäß, §3 (1) KrWG von Klärschlamm dazu verpflichtet,
den in der Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von
Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlamm-Verbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.
Artikel 4 §3a verpflichtet den Klärschlammerzeuger dazu, bis spätestens 31.12.2023, einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen vorzulegen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphor-Rückgewinnung im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.
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